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AGB - Reisevermittler

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Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil des zwischen Ihnen (im Folgenden "Kunde" genannt) und Sina Pihaule, handelnd unter ArgentiniaTravels sowie ChileTravels (im Folgenden „Reisevermittler“ genannt) zu Stande kommenden Geschüftsbesorgungsvertrages ( im Folgenden „Reisevermittlungsvertrag“ genannt). Sie ergünzen die gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevermittlungsvertrages

1.1 Mit der Buchung (Vermittlungsauftrag) bietet der Kunde dem Reisevermittler den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an.

1.2 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestütigt der Reisevermittler den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestütigung stellt noch keine Annahme des Vermittlungsauftrages dar.

1.3 Der Reisevermittlungsvertrag kommt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages durch den Reisevermittler zustande. Die Annahmeerklürung bedarf keiner bestimmten Form.

1.4 Bei Abschluss des Reisevermittlungsvertrages wird zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler kein Reisevertrag im Sinn von § 651a ff. BGB begründet.

2. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers

2.1 Gegenstand des Reisevermittlungsvertrages ist die Vermittlung eines Vertrages über Reisedienstleistungen (z.B. Beförderung, Unterbringung, Verpflegung). Der Reisevermittler ist verpflichte, die zur Durchführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen und die zugehörigen Beratungen vorzunehmen sowie die Reiseunterlagen bereitzustellen.

2.2 Abweichung des Reisevermittlers von dem Vermittlungsauftrag sind nur zulässig, soweit der Reisevermittler nach den konkreten Umstünden des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass der Kunde die Abweichungen billigen würde und soweit eine voherige Zustimmung des Kunden zu den Abweichungen nicht eingeholt werden konnte, ohne den erteilten Vermittlungsauftrag zu geführenden oder unmöglich zu machen.

2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der abgefragten Reisedienstleistungen zu ermitteln und/oder anzubieten.

2.5 Ohne Nachfrage des Kunden besteht keine Informationspflicht des Reisevermittlers für die Bonitüt der jeweiligen Leistungstrüger.

3. Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

3.1 Der Reisevermittler informiert den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.

3.2 Eine entsprechende Aufklürungs- oder Informationspflicht des Reisevermittlers besteht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstünde einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in einer dem Kunden vorliegenden Leistungsbeschreibungen des Leistungstrügers enthalten sind.

3.3 Im Falle einer nach der vorstehenden Bestimmung begründeten Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besondere Hinweise oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und keine persönlichen Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.

3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschrünken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen auslündischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusümter. Insofern hat der Reisevermittler ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen keine spezielle Nachforschungspflicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.

3.6 Der Reisevermittler empfielt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

3.7 Zur Beschaffung von Visa oder sonstiger für die Reisedurchführung erforderlicher Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung seiner entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und für Kosten von Botendiensten oder einschlügigen Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tütigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tütigkeit den Umstünden nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

3.8 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für deren rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspüteten Zugang maßgeblichen Umstünde vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

4. Reiseveranstalter- und Beförderungsbedingungen

Für das Vertragsverhültnis zwischen dem Kunden und den Leistungstrügern der vermittelten Reisedienstleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschüfts- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungstrüger.

5. Vermittlung von Linienflugscheinen und Bahnfahrkarten

Auch bei der Vermittlung eines Flugscheins einer Linienfluggesellschaft oder von Bahnfahrkarten wird der Reisevermittler ausschließlich als Vermittler eines Beförderungsvertrages tütig. Der Reisevermittler erbringt keine eigene Beförderungsleistung und haftet daher nicht für die ordnungsgemüße Durchführung der Beförderungsleistung von Linienfluggesellschaft oder Bahn.

6. Aufwendungsersatz

6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungstrüger zu verlangen, soweit diese entsprechende Anzahlungsbestimmungen enthalten. Bei Pauschalreisen werden Anzahlungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kundengeldabsicherung nach § 651k BGB erhoben.

6.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Kunden an den Leistungstrüger zu leistenden Zahlungen auf den Reise- und Beförderungspreis ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen, soweit der Reisevermittler dieses im Rahmen der Ausführung des Vermittlungsauftrags und zur Erreichung des Leistungszwecks nach dem mutmaßlichen Willen des Kunden für erforderlich halten durfte.

6.3 Auch im Falle des Rücktritts vom Reise- oder Beförderungsvertrag (Stornierung) kann der Reisevermittler für den Kunden bereits verauslagte oder noch zu verauslagende Aufwendungen (Stornokosten) gegenüber dem Leistungstrüger vom Kunden einfordern. Dieser Aufwendungsersatz kann sich auf den vollen Preis der Reiseleistung belaufen; er richtet sich im Übrigen nach den Allgemeinen Geschüfts- und Beförderungsbedingungen des betreffenden Leistungstrügers. Der Reisevermittler ist nicht verpflichtet, Grund und Höhe der auf diese Weise an den Kunden weitergegebenen Rücktrittsentschüdigung und Stornokosten zu prüfen. Es bleibt dem Kunden gegenüber dem Leistungstrüger vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass keine oder ein wesentliche geringerer Schaden als die vom Leistungstrüger angegebene Stornopauschale entstanden ist.

6.4 Preisünderungen des Leistungstrügers unterliegen nicht dem Einfluss des Reisevermittlers. Der Reisevermittler ist berechtigt, eingetretene Tarifünderungen und zulässige Nachforderungen an den Kunden weiterzugeben, wenn er mit entsprechenden Aufwendungen seitens der Leistungstrüger belastet wird.

6.5 Dem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers kann der Kunde keine Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungstrüger, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Reise- oder Beförderungsvertrages entgegenhalten, und zwar weder im Wege der Zurückbehaltung, noch durch Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit der Reisevermittler das Entstehen solcher Ansprüche durch eine schuldhafte Verletzung seiner eigenen Vertragspflichten verursacht oder mitverursacht hat oder dem Kunden gegenüber aus anderen Gründen für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

7. Vergütung des Reisevermittlers

7.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, für seine Reisevermittlungsdienstleistungen eine gesonderte Vergütung vom Kunden zu verlangen, sofern dies vereinbart ist.

7.2 Werden auf Wunsch des Kunden Änderungen der vermittelten Reisedienstleistungen vorgenommen, kann der Reisevermittler ein Umbuchungsentgelt erheben, sofern dies vereinbart ist.

8. Reiseunterlagen

Auch der Kunde hat die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Leistungstrüger, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere Buchungsbestütigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollstündigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, für ihn erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich gegenüber dem Reisevermittler zu rügen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann ein etwaiger Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschrünkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfüllt vollstündig, wenn die hier bezeichneten Umstünde für den Reisevermittler nicht erkennbar waren.

9. Reklamationen

9.1 Der Reisevermittler weisen ausdrücklich darauf hin, dass reisevertragliche Gewührleistungsansprüche, Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag und reiseversicherungsvertragliche Regulierungsansprüche fristwahrend nicht gegenüber dem Reisevermittler geltend gemacht werden können. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungstrügern beschrünkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der Leistungstrüger. Insbesondere ist der Reisevermittler nicht zur Entgegennahme und/oder zur Weiterleitung entsprechender Erklürungen oder Unterlagen verpflichtet. Wenn der Reisevermittler es ausnahmsweise dennoch aufgrund einer gesonderten Vereinbarung übernimmt, fristwahrende Anspruchsschreiben des Kunden an den betroffenen Leistungstrüger weiterzuleiten, haftet der Reisevermittler für den rechzeitigen Zugang beim Empfünger nur dann, wenn er eine Fristversüumnis selbst vorsützlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

9.2 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem vermittelten Leistungstrüger beseht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung, insbesondere über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen. Der Reisevermittler verweist insoweit auf die Allgemeinen Geschüfts- und Beförderungsbedingungen der Leistungstrüger und ergünzend bei Flugbeförderungsleistungen auf die unter der Internetseite www.lba.de veröffentlichten Informationen zu Fluggastrechten bei Überbuchung, Annullierung, Verspütung, Passgier- und Gepückschüden.

10. Haftung

10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Vertrügen mit den zu vermittelnden Leistungstrügern.

10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Müngel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschüden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.

10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. 10.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschrünkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht dessen vertragliche Hauptpflichten verletzt oder Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft.

11. Ausschluss und Verjührung von Ansprüchen

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemüßer Erbringung von Rermittlungsdienstleistungen hat der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der vermittelten Reisedienstleistung, jedoch nicht füher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstünde Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Anssprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

11.2 Die Ansprüche des Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag verjühren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umstünden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsützlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers.

12. Sonstiges

12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevermittlungsvertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschüftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.

12.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.

12.4 Auf das Vertrags- und Rechtsverhültnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Reisevermittler:
ArgantinaTravels / ChileTravels
Inhaberin Sina Pihaule
Ostrowskistr. 25, 04357 Leipzig
Tel.: +49 (0) 3 41 - 4 23 41 15
Fax: +49 (0) 3 41 - 6 01 03 77
E-Mail: info@argentinatravels.de


Kontaktdaten

Tel.: +49 (0) 89 - 41 61 46 94 (Mo, Di, Do 9.00 bis 19.00 Uhr, Mi und Fr. 09.00 - 15.00 Uhr)

E-Mail: info@latintravels.de


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